Helfen auch Sie!

Um gefährdeten Kindern und Jugendlichen Startchancen geben zu können, braucht die Stiftung Präventive Jugendhilfe viele Partner:

Unterstützen Sie diese gemeinnützige Stiftung; Zuwendungen sind steuerabzugsfähig. Die Stiftung ist von der Erbschaftssteuer befreit.

Werden Sie Mitglied der Stiftung und sorgen Sie so vor für die Zukunft.

Wir müssen heute beschützen, was uns morgen schützen soll. Die Kinder und Jugendlichen von heute sind die Erwachsenen von morgen.

Unsere Bankverbindung

Kreissparkasse Tübingen
IBAN: DE39 6415 0020 0000 4444 77
BIC: SOLADES1TUB

Spenden

Spenden an die Stiftung Präventive Jugendhilfe werden vom Finanzamt als gemeinnützig nach § 52 AO, Abs. 3 anerkannt.

Als gemeinnützige Stiftung dürfen wir Spenden entgegennehmen und müssen sie zeitnah und nachweislich für bestimmte, satzungsgemäße Zwecke verwenden.

Sie erhalten automatisch eine Spendenbescheinigung von uns, wenn Sie uns Ihre Adresse übermittelt haben.

Zustiftungen

Eine Stiftung oder Zustiftung dient der langfristigen Unterstützung unserer präventiven Arbeit. Das Geld, das Sie uns mit dem Verwendungszweck "Zustiftung" zukommen lassen, fließt in das Gesamtkapital der Stiftung, wird sicher angelegt und ist zu erhalten. Die Erträge daraus kommen Jahr für Jahr dem Stiftungszweck zugute. Mit einer Zustiftung fördern Sie also langfristig und nachhaltig Projekte.

Eine Zustiftung ist auch steuerlich für manchen Stifter interessant:
Zuwendungen zum Stiftungskapital können innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mit max. 1 Mio. Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug. Der Staat unterstützt so Ihre Zustiftung als "Sonderausgabe".

Bei Ihrer Überweisung vermerken Sie einfach "Zustiftung". Dann wissen wir und das Finanzamt, dass Ihre Spende nicht zeitnah und satzungsgemäß ausgegeben, sondern dem Stiftungsvermögen zugeführt wird. Nur die anwachsenden Guthabenzinsen werden jährlich für die präventive Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen verwendet. Auf Ihrer Zuwendungsbestätigung vermerken wir, dass es sich um eine Zustiftung handelt.

 

Unterschied von Spende und Zustiftung

Bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung wird steuerlich zwischen der zeitnah zu verwendenden Spende und der Zuwendung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Zustiftung) unterschieden.

Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden.
Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Gemäß § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung( = Zustiftung)  auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.